Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1994

Geschäftszahl

93/09/0373

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0132 4

Stammrechtssatz

Der Begriff der Verschlimmerung setzt zwar nicht die Manifestation, jedenfalls aber die Existenz einer Gesundheitsschädigung voraus. Wo eine Gesundheitsschädigung nicht vorhanden war, konnten die Kriegseinwirkungen nicht verschlimmernd, wohl aber - falls eine Krankheitsanlage bestanden hatte - auslösend am Werke gewesen sein. Die Feststellung, ob die Kriegseinwirkung eine schon existente Gesundheitsschädigung verschlimmert oder aber eine Anlage ausgelöst und damit erst die Gesundheitsschädigung zum Entstehen gebracht hat, ist für die Kriegsopferversorgung von rechtserheblicher Bedeutung. Im Falle der Verschlimmerung ist nämlich nur derjenige Anteil des Leidenszustandes zu entschädigen, der der Kriegseinwirkung zur Last fällt. Im Falle der Auslösung der Anlagebereitschaft dagegen kommt es darauf an, ob die Krankheit ohne Kriegseinwirkung existent geworden oder ob sie ohne Kriegseinwirkung nicht aufgetreten wäre (Hinweis E 1.7.1981, 3026/70).