Da sich die Bindungswirkung des § 95 Abs 2 BDG 1979 nur auf die Tatsachenfeststellungen, nicht jedoch auf die disziplinarrechtliche Beurteilung des Vergehens erstreckt, ist die belangte Behörde zur Annahme eines "disziplinären Überhanges" berechtigt.Da sich die Bindungswirkung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 nur auf die Tatsachenfeststellungen, nicht jedoch auf die disziplinarrechtliche Beurteilung des Vergehens erstreckt, ist die belangte Behörde zur Annahme eines "disziplinären Überhanges" berechtigt.