Die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH nach § 67 Abs 10 ASVG ist in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48te ASVGNov nur dann gegeben, wennDie Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48te ASVGNov nur dann gegeben, wenn
1) die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht,
2) schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer vorliegen und
3) die Uneinbringlichkeit der Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen des Geschäftsführers zurückzuführen sind, dh ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen diesen beiden Momenten gegeben ist.