Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
93/08/0240
Entscheidungsdatum
02.07.1996
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm
ASVG §113 Abs1;
KollV Arbeiter Fleischergewerbe;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/08/0241
Rechtssatz
Dienstnehmerinnen, die in einem Fleischerzeugungsbetrieb als Haushaltshilfen und Köchinnen tätig sind, sind in die Lohngruppe für (sonstige) Arbeiter, dh ungelernte Arbeitskräfte einzustufen (Gruppe 7 Lohnordnung des KollV Arb im Ö Fleischergewerbe). Auf Grund ihres Tätigkeitsbildes sind sie jedenfalls keine "Ladnerinnen", dh mit rein manipulativen Arbeiten betraute Verkäuferinnen (Hinweis OGH 9.1.1990, 10 Ob S 434/89) und daher auch nicht als solche zu entlohnen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ladnerin
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993080240.X05
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011
Dokumentnummer
JWR_1993080240_19960702X05