Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1996

Geschäftszahl

93/08/0240

Rechtssatz

Dienstnehmerinnen, die in einem Fleischerzeugungsbetrieb als Haushaltshilfen und Köchinnen tätig sind, sind in die Lohngruppe für (sonstige) Arbeiter, dh ungelernte Arbeitskräfte einzustufen (Gruppe 7 Lohnordnung des KollV Arb im Ö Fleischergewerbe). Auf Grund ihres Tätigkeitsbildes sind sie jedenfalls keine "Ladnerinnen", dh mit rein manipulativen Arbeiten betraute Verkäuferinnen (Hinweis OGH 9.1.1990, 10 Ob S 434/89) und daher auch nicht als solche zu entlohnen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/08/0241