Handelt es sich bei den Beitragsschulden um festgestellte Beitragsschulden iSd § 68 Abs 2 erster Satz ASVG (Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116, E 24.10.1989, 89/08/0117), ist das Recht auf Einforderung dieser Schulden jedenfalls bei über Antrag des Versicherungsträgers eingeleiteten Exekutionsverfahren nicht verjährt.Handelt es sich bei den Beitragsschulden um festgestellte Beitragsschulden iSd Paragraph 68, Absatz 2, erster Satz ASVG (Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116, E 24.10.1989, 89/08/0117), ist das Recht auf Einforderung dieser Schulden jedenfalls bei über Antrag des Versicherungsträgers eingeleiteten Exekutionsverfahren nicht verjährt.