Daß der Vertreter mit dem "Konzept" des Dienstgebers (hier:
"pädagogisches Konzept" des Inhabers der freien pädagogischen Institute betreffend die Art und Weise, wie Kinder zu behandeln sind) vertraut sein muß (und insofern dem Beschäftigten nicht das Recht zusteht, eine Person "seiner Wahl und seines Vertrauens" als Vertreter heranzuziehen) steht einer generellen Vertretungsbefugnis nicht im Wege (Hinweis E 19.6.1990, 88/08/0200).