Eine eine persönliche Abhängigkeit ausschließende generelle Vertretungsbefugnis (Hinweis E 25.1.1994, 92/08/0226 und 93/08/0154) kann verneint werden, wenn entweder nur eine "wechselseitige Vertretung im gleichen Betrieb beschäftigter Personen" (Hinweis E 22.1.1991, 89/08/0289), oder eine solche "bei bestimmten Arbeiten" innerhalb einer umfassenderen Arbeitspflicht (Hinweis E 16.4.1991, 90/08/0117) zulässig ist.