Eine mehrtägige Abwesenheit macht die Ersatzzustellung unwirksam, da § 16 Abs 5 ZustG nicht anzuwenden ist. Eine Heilung dieses Mangels ist nur gemäß § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodaß damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird.Eine mehrtägige Abwesenheit macht die Ersatzzustellung unwirksam, da Paragraph 16, Absatz 5, ZustG nicht anzuwenden ist. Eine Heilung dieses Mangels ist nur gemäß Paragraph 7, ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodaß damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird.