Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1995

Geschäftszahl

95/08/0076

Rechtssatz

Eine mehrtägige Abwesenheit macht die Ersatzzustellung unwirksam, da Paragraph 16, Absatz 5, ZustG nicht anzuwenden ist. Eine Heilung dieses Mangels ist nur gemäß Paragraph 7, ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodaß damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird.