Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/08/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/08/0127

Entscheidungsdatum

14.11.1995

Index

L90207 Landarbeitsordnung Tirol
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LAG §5 Abs1;
LAG 1948 §5 Abs1;
LandarbeitsO Tir 1973 §5;
LandarbeitsO Tir 1985 §5;

Rechtssatz

Ein "Reitbetrieb" (iS eines der entgeltlichen Unterrichtung im Reiten dienender Betrieb) ist kein landwirtschaftlicher Betrieb iSd Paragraph 5, Absatz eins, LAG 1948 und Paragraph 5, Absatz eins, LAG. Dagegen, daß auch Reitpferde "Nutztiere zur Zucht" sein können, bestehen zwar keine Bedenken, wenn man - schon seinem Wortsinn nach - unter der Zucht von Tieren das Aufziehen, Pflegen, besonders mit dem Ziel, durch Auswahl, Kreuzung, Paarung bestimmter Vertreter von Arten oder Rassen mit besonderen erwünschten Merkmalen und Eigenschaften eine Verbesserung oder Verschönerung zu erreichen, versteht (Hinweis E 23.3.1988, 87/01/0286). Der bloße Umstand aber, daß sich der Reitbetrieb zumindest vor und nach dem Prüfzeitraum mit der Zucht von Reitpferden beschäftigt, diese Tätigkeit aber während des Nachrechnungszeitraumes oder während Teilen davon tatsächlich nicht ausgeübt wurde, reicht nicht aus, den Betrieb während der Zeiten, in denen keine Zuchttätigkeiten durchgeführt wurden, als landwirtscahftlichen Betrieb iS eines mit dem "Halten von Nutztieren zur Zucht" befaßten Betriebes zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080127.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993080127_19951114X02