Für das Vorliegen einer konkludenten Willenserklärung kommt es nicht auf ausdrückliche, auf bestimmte Rechtsfolgen gerichtete Erklärungen an, sondern darauf, ob das Verhalten einer Person von einer anderen bei Überlegung aller Umstände vernünftigerweise und mit allem Grund als Kundgabe eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Willens gedeutet werden durfte und mußte und auch so gedeutet wurde.