Der Pächter kann Dienstgeber der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer dadurch werden, daß er (entweder) in die bestehenden Dienstverträge eintritt oder mit den Dienstnehmern jeweils neue Dienstverträge abschließt. Solche Vereinbarungen können gemäß § 863 ABGB ausdrücklich, aber auch konkludent geschlossen werden (Hinweis E 15.9.1986, 84/08/0188). Für die Frage, ob der Pächter ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr geführt wurde, verpflichtet ist, als Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge für die in diesem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer zu entrichten, ist aber nicht entscheidend, welcher der beiden genannten Fälle vorliegt.Der Pächter kann Dienstgeber der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer dadurch werden, daß er (entweder) in die bestehenden Dienstverträge eintritt oder mit den Dienstnehmern jeweils neue Dienstverträge abschließt. Solche Vereinbarungen können gemäß Paragraph 863, ABGB ausdrücklich, aber auch konkludent geschlossen werden (Hinweis E 15.9.1986, 84/08/0188). Für die Frage, ob der Pächter ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr geführt wurde, verpflichtet ist, als Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge für die in diesem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer zu entrichten, ist aber nicht entscheidend, welcher der beiden genannten Fälle vorliegt.