Die Übermittlung von Kontoauszügen und Beitragsrechnungen über den bisher aushaftenden Gesamtsaldo der Beitragsschulden durch den zuständigen Versicherungsträger unterbricht die Verjährung des Feststellungsrechts gem § 68 Abs 1 ASVG.Die Übermittlung von Kontoauszügen und Beitragsrechnungen über den bisher aushaftenden Gesamtsaldo der Beitragsschulden durch den zuständigen Versicherungsträger unterbricht die Verjährung des Feststellungsrechts gem Paragraph 68, Absatz eins, ASVG.