Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/07/0147

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Fehlt es an einer in einem den Bestimmungen des Paragraph 37 und des Paragraph 43, Absatz 3, AVG gerecht werdenden Verfahren getroffenen und schlüssig begründeten Feststellung zum Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG, so fehlt es in gleicher Weise an solchen Feststellungen, welche eine rechtliche Beurteilung der Frage erlauben, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne entweder eines Verlangens eines Betroffenen oder eines Erfordernisses durch das öffentliche Interesse vorliegen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG setzt nämlich voraus, daß ein Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG die Erlassung eines solchen Auftrages beantragt hat, oder daß konkrete öffentliche Interessen diesen Auftrag erfordern. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen können nur auf der Basis in einem mängelfreien Verfahren gewonnener und in schlüssiger Beweiswürdigung begründeter Sachverhaltsfeststellungen beurteilt werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070147.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993070147_19951214X04