Wurde das Verfahren über eine Beschwerde nach § 33 Abs 1 VwGG 1965 eingestellt, weil diese nach § 34 Abs 2 desselben Gesetzes als zurückgezogen anzusehen war, ist eine neuerliche Beschwerde gegen denselben Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 34 Abs 1 VwGG 1965 zurückzuweisen (Hinweis B 19.11.1969, 1699/69).Wurde das Verfahren über eine Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 eingestellt, weil diese nach Paragraph 34, Absatz 2, desselben Gesetzes als zurückgezogen anzusehen war, ist eine neuerliche Beschwerde gegen denselben Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen (Hinweis B 19.11.1969, 1699/69).