Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14150 A/1994

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/07/0018

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Im Beschwerdefall (hier wasserpolizeilicher Auftrag an den Bf zur ordnungsgemäßen Auflassung eines nach Ansicht der belangten Behörde gegebenen, jedoch wasserrechtlich nicht genehmigten artesischen Brunnens, aufgrund dessen nach Meinung der belangten Behörde eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich genehmigten artesischen Brunnen der Mitbeteiligten erfolgte) hat der Amtssachverständige festgestellt, daß der Ruhewasserspiegel - bei längerdauernder Einstellung der Wasserentnahmen - über Gelände liegt. Der Umstand, daß beim Brunnen des Bf das Wasser nicht mehr durch eigenen Druck frei ausströmt, ist demnach nicht auf natürliche Veränderungen zurückzuführen, sondern auf die Wasserentnahme durch Brunnen, darunter auch jenen des Bf. Unter diesen Umständen ist der Brunnen des Bf als artesisch einzustufen und bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß ein durch die Errichtung eines solchen Brunnens beeinträchtigter Inhaber eines Wasserrechtes wehrlos würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993070018_19941025X03