Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14150 A/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/07/0018

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Ziel des Paragraph 10, Absatz 3, WRG 1959 ist es, Beeinträchtigungen fremder Rechte durch Wasserentnahme durch einen artesischen Brunnen hintanzuhalten. Vor dem Hintergrund dieses Regelungszweckes ist die Frage, ob ein Brunnen als artesisch einzustufen ist, zu beurteilen. Es wäre ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch zu diesem Regelungsziel, wollte man annehmen, ein Brunnen, bei dem zum Zeitpunkt seiner Errichtung Wasser durch eigenen Druck frei ausströmte (Definition des artesischen Brunnens), bedürfe keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese Eigenschaft des Brunnens später verlorenging, die Möglichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte aber weiterhin gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993070018_19941025X02