Die Bestimmung des § 1 Abs 1 VStG steht der Anwendung einer ein bestimmes Verhalten unter Strafe stellenden Norm auf ein Verhalten entgegen, das zu einer Zeit gesetzt wurde, zu welcher das die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens normierende Gesetz noch nicht in Kraft getreten war.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, VStG steht der Anwendung einer ein bestimmes Verhalten unter Strafe stellenden Norm auf ein Verhalten entgegen, das zu einer Zeit gesetzt wurde, zu welcher das die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens normierende Gesetz noch nicht in Kraft getreten war.