Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/07/0011

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, VStG steht der Anwendung einer ein bestimmes Verhalten unter Strafe stellenden Norm auf ein Verhalten entgegen, das zu einer Zeit gesetzt wurde, zu welcher das die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens normierende Gesetz noch nicht in Kraft getreten war.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070011.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993070011_19940318X02