Ein Antrag, der auf die Anwendung des § 138 Abs 1 WRG abzielt, ist bei Unanwendbarkeit dieser Bestimmung abzuweisen und nicht zurückzuweisen.Ein Antrag, der auf die Anwendung des Paragraph 138, Absatz eins, WRG abzielt, ist bei Unanwendbarkeit dieser Bestimmung abzuweisen und nicht zurückzuweisen.