Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

93/07/0007

Rechtssatz

Ein Antrag, der auf die Anwendung des Paragraph 138, Absatz eins, WRG abzielt, ist bei Unanwendbarkeit dieser Bestimmung abzuweisen und nicht zurückzuweisen.