Die Enteignung von Grundeigentum betrifft zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK. Die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof genügt dem Art 6 MRK. Sie ist nicht bloß theoretisch und abstrakt, sondern gibt auch im Ergebnis dem VwGH wirksam Gelegenheit, sich von der Richtigkeit der Lösung sowohl der Tatfrage wie der Rechtsfrage zu überzeugen und sein Urteil über die Sache durchzusetzen, wie dies bei einem an der Verfassung orientiertem Verständnis des VwGG dem österreichischen VwGH aufgetragen ist (Hinweis E VfSlg 11500/1987).Die Enteignung von Grundeigentum betrifft zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK. Die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof genügt dem Artikel 6, MRK. Sie ist nicht bloß theoretisch und abstrakt, sondern gibt auch im Ergebnis dem VwGH wirksam Gelegenheit, sich von der Richtigkeit der Lösung sowohl der Tatfrage wie der Rechtsfrage zu überzeugen und sein Urteil über die Sache durchzusetzen, wie dies bei einem an der Verfassung orientiertem Verständnis des VwGG dem österreichischen VwGH aufgetragen ist (Hinweis E VfSlg 11500 aus 1987,).