Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/06/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14005 A/1994

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/06/0164

Entscheidungsdatum

17.02.1994

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §12 Abs1 Z2 litc;

Rechtssatz

Die Einordenbarkeit eines Betriebes (hier: Gastwirtschaft) in die nähere Umgebung ist kein NACHBARSCHÜTZENDES Erfordernis. Es handelt sich nämlich um die Berücksichtigung der die Umgebung kennzeichnenden baulichen (allenfalls auch gewerblichen) Nutzungen, mit anderen Worten, um alle Umstände, die für den Charakter und die Funktion (mit anderen Worten: für die Eigenart) der in der Umgebung vorhandenen Bebauung objektiv von Bedeutung sind. Ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Nachbarn auf die Beibehaltung der Eigenart der Umgebung besteht daher ebensowenig wie im Hinblick auf das Ortsbild oder das Landschaftsbild (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, S 226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060164.X05

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1993060164_19940217X05