Verwaltungsgerichtshof
17.02.1994
93/06/0164
Die Einordenbarkeit eines Betriebes (hier: Gastwirtschaft) in die nähere Umgebung ist kein NACHBARSCHÜTZENDES Erfordernis. Es handelt sich nämlich um die Berücksichtigung der die Umgebung kennzeichnenden baulichen (allenfalls auch gewerblichen) Nutzungen, mit anderen Worten, um alle Umstände, die für den Charakter und die Funktion (mit anderen Worten: für die Eigenart) der in der Umgebung vorhandenen Bebauung objektiv von Bedeutung sind. Ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Nachbarn auf die Beibehaltung der Eigenart der Umgebung besteht daher ebensowenig wie im Hinblick auf das Ortsbild oder das Landschaftsbild (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, S 226).