Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/04/0258

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ob durch die zur Überprüfung vorliegenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden des Gewerbeinhabers zu Schaden gekommen sind, ist iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 nicht von Relevanz, da die zum Tatbild dieser Gesetzestelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen müssen, die bei Ausübung oder iZm der Ausübung des Gewerbes begangen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040258.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1993040258_19940920X04