Verwaltungsgerichtshof
20.09.1994
93/04/0258
Ob durch die zur Überprüfung vorliegenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden des Gewerbeinhabers zu Schaden gekommen sind, ist iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 nicht von Relevanz, da die zum Tatbild dieser Gesetzestelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen müssen, die bei Ausübung oder iZm der Ausübung des Gewerbes begangen wurden.