Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/04/0157

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Verhaltens eines Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Zuverlässigkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrunde legt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind (Hinweis: E 16.1.1981, 436/80) oder gar mit der Ausübung des zu entziehenden (konkreten) Gewerbes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040157.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993040157_19931123X05

Rechtssatz für 93/04/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0159

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/04/0157 5

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Verhaltens eines Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Zuverlässigkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrunde legt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind (Hinweis: E 16.1.1981, 436/80) oder gar mit der Ausübung des zu entziehenden (konkreten) Gewerbes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040159.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040159_19931123X02

Rechtssatz für 93/04/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0168

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/04/0157 5

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Verhaltens eines Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Zuverlässigkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrunde legt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind (Hinweis: E 16.1.1981, 436/80) oder gar mit der Ausübung des zu entziehenden (konkreten) Gewerbes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040168.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040168_19931123X02

Rechtssatz für 94/04/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/04/0006

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0157 E 23. November 1993 RS 5 (hier wurden an verschiedenen Standorten begangene Übertretungen berücksichtigt)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Verhaltens eines Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Zuverlässigkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrunde legt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind (Hinweis: E 16.1.1981, 436/80) oder gar mit der Ausübung des zu entziehenden (konkreten) Gewerbes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1994040006_19950124X06