Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Geschäftszahl

94/04/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0157 E 23. November 1993 RS 5

(hier wurden an verschiedenen Standorten begangene Übertretungen berücksichtigt)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Verhaltens eines Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Zuverlässigkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrunde legt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind (Hinweis: E 16.1.1981, 436/80) oder gar mit der Ausübung des zu entziehenden (konkreten) Gewerbes.