Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0064

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Annahme, daß der Konzessionsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit gem Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Im besonderen ist im Hinblick auf Paragraph 193, Absatz 2, GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iS des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbsgemeinschaft oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040064.X01

Im RIS seit

27.03.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040064_19900327X01

Rechtssatz für 92/04/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/04/0270

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0064 1

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß der Konzessionsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit gem Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Im besonderen ist im Hinblick auf Paragraph 193, Absatz 2, GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iS des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbsgemeinschaft oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040270.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992040270_19930330X05

Rechtssatz für 93/04/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0157

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0064 1

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß der Konzessionsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit gem Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Im besonderen ist im Hinblick auf Paragraph 193, Absatz 2, GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iS des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbsgemeinschaft oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040157.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993040157_19931123X02

Rechtssatz für 94/04/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/04/0006

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0064 1

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß der Konzessionsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit gem Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Im besonderen ist im Hinblick auf Paragraph 193, Absatz 2, GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iS des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbsgemeinschaft oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1994040006_19950124X02