Ob der Gewerbetreibende im Kulturleben tätig ist, ist für die Feststellung des Sachverhaltes zur Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes iSd § 13 Abs 1 GewO 1973 nicht von entscheidender Bedeutung.Ob der Gewerbetreibende im Kulturleben tätig ist, ist für die Feststellung des Sachverhaltes zur Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes iSd Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 nicht von entscheidender Bedeutung.