Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Geschäftszahl

93/04/0130

Rechtssatz

Ob der Gewerbetreibende im Kulturleben tätig ist, ist für die Feststellung des Sachverhaltes zur Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes iSd Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 nicht von entscheidender Bedeutung.