Der Bf hegt verfassungsrechtliche Bedenken, weil in zwei Bundesländern die Möglichkeit des sogenannten kleinen Glücksspieles bestehe, in anderen Bundesländern nicht. Es liegt aber im Wesen der Landeskompetenz, daß die Regelungen von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können. Der VwGH sieht keinen Anlaß für die vom Bf begehrte Antragstellung nach Art 140 Abs 1 B-VG, dies auch nicht im Zusammenhang mit einer angeblichen Verfassungswidrigkeit des für den Bf unverständlichen § 29a lit b Krnt VeranstaltungsG.Der Bf hegt verfassungsrechtliche Bedenken, weil in zwei Bundesländern die Möglichkeit des sogenannten kleinen Glücksspieles bestehe, in anderen Bundesländern nicht. Es liegt aber im Wesen der Landeskompetenz, daß die Regelungen von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können. Der VwGH sieht keinen Anlaß für die vom Bf begehrte Antragstellung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG, dies auch nicht im Zusammenhang mit einer angeblichen Verfassungswidrigkeit des für den Bf unverständlichen Paragraph 29 a, Litera b, Krnt VeranstaltungsG.