Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/16/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6889 F/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/16/0187

Entscheidungsdatum

28.04.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ein Abgabenbescheid hat gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Satz 1 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Falls die Behörde die Gesetzesstelle, auf die sich die Abgabenvorschreibung stützt, anführt, so stellt dies hingegen keinen Teil des Spruches, sondern vielmehr ein Begründungselement dar. Daran ändert auch nichts, daß das vom Finanzamt verwendete Formular keine strenge Trennung zwischen Spruch und Begründung erkennen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160187.X01

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1992160187_19940428X01