Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1994

Geschäftszahl

92/16/0187

Rechtssatz

Ein Abgabenbescheid hat gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Satz 1 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Falls die Behörde die Gesetzesstelle, auf die sich die Abgabenvorschreibung stützt, anführt, so stellt dies hingegen keinen Teil des Spruches, sondern vielmehr ein Begründungselement dar. Daran ändert auch nichts, daß das vom Finanzamt verwendete Formular keine strenge Trennung zwischen Spruch und Begründung erkennen läßt.