Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1753/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1753/74

Entscheidungsdatum

21.05.1976

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Bei solchen Tatbeständen ist daher schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben (Hinweis E 30.3.1967, 1734/66 und E 5.7.1973, 1264/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974001753.X03

Im RIS seit

21.05.1976

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1974001753_19760521X03

Rechtssatz für 86/16/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/16/0122

Entscheidungsdatum

01.12.1987

Index

Verkehrssteuern
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1753/74 E 21. Mai 1976 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Bei solchen Tatbeständen ist daher schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben (Hinweis E 30.3.1967, 1734/66 und E 5.7.1973, 1264/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160122.X04

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Dokumentnummer

JWR_1986160122_19871201X04

Rechtssatz für 92/16/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/16/0010

Entscheidungsdatum

03.06.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0036 Besprechung in: AnwBl 1994/1, S 56-57;;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1753/74 E 21. Mai 1976 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Bei solchen Tatbeständen ist daher schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben (Hinweis E 30.3.1967, 1734/66 und E 5.7.1973, 1264/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160010.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1992160010_19930603X03