Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1993

Geschäftszahl

92/16/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1753/74 E 21. Mai 1976 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Bei solchen Tatbeständen ist daher schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben (Hinweis E 30.3.1967, 1734/66 und E 5.7.1973, 1264/72).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/16/0036

Besprechung in:

AnwBl 1994/1, S 56-57;;