Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
92/16/0002
Entscheidungsdatum
25.06.1992
Index
32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/16/0003
Besprechung in:
ÖStZ 1993, 315;
Rechtssatz
Bekundet der Abgabepflichtige durch die Einreichung des Bauplanes die Absicht, ein Haus mit mehr als 130 m2 Wohnnutzfläche zu errichten, ist die Behörde keineswegs verpflichtet, das Haus zu besichtigen, um beurteilen zu können, ob eine Arbeiterwohnstätte errichtet worden ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160002.X03
Dokumentnummer
JWR_1992160002_19920625X03