Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

92/16/0002

Rechtssatz

Bekundet der Abgabepflichtige durch die Einreichung des Bauplanes die Absicht, ein Haus mit mehr als 130 m2 Wohnnutzfläche zu errichten, ist die Behörde keineswegs verpflichtet, das Haus zu besichtigen, um beurteilen zu können, ob eine Arbeiterwohnstätte errichtet worden ist oder nicht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/16/0003

Besprechung in:

ÖStZ 1993, 315;