Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
92/16/0002
Bekundet der Abgabepflichtige durch die Einreichung des Bauplanes die Absicht, ein Haus mit mehr als 130 m2 Wohnnutzfläche zu errichten, ist die Behörde keineswegs verpflichtet, das Haus zu besichtigen, um beurteilen zu können, ob eine Arbeiterwohnstätte errichtet worden ist oder nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/16/0003
Besprechung in:
ÖStZ 1993, 315;