Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/15/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/15/0128

Entscheidungsdatum

24.04.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Liegt eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit iSd Paragraph 293, BAO vor, so darf der Vorsitzende die Berichtigung unabhängig davon, daß es sich um eine Berichtigung des Spruches handelt, verfügen. Die Zulässigkeit der Berichtigung eines Schreibfehlers und Rechenfehlers ist nämlich - und dies gilt auch für andere offenkundig auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten - nicht davon abhängig, an welcher Stelle des Bescheides der Fehler unterlaufen ist (Hinweis E 30.5.1956, 2349/54, VwSlg 4082 A/1956; hier: Nichterwähnung der Abweisung der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens im Spruch des Berufungsbescheides).

Schlagworte

Vorrangregel Auslegung der Rechtsregel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992150128.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992150128_19960424X04