Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
92/15/0037
Entscheidungsdatum
24.05.1993
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0028 E 25. Juni 1985 VwSlg 6015 F/1985 RS 2
Stammrechtssatz
Anfrage und Auskunftserteilung gemäß § 90 EStG 1972 können auch mündlich erfolgen. Die Auskünfte des Finanzamtes sind zwar keine (bindenden) Bescheide, es kann jedoch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bewirken, wenn der Steuerpflichtige sein steuerliches Verhalten der eingeholten Auskunft des Finanzamtes entsprechend einrichtete und dann gerade das der Auskunft des Finanzamtes entsprechende steuerliche Verhalten zu einer Steuernachforderung führen soll.Anfrage und Auskunftserteilung gemäß Paragraph 90, EStG 1972 können auch mündlich erfolgen. Die Auskünfte des Finanzamtes sind zwar keine (bindenden) Bescheide, es kann jedoch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bewirken, wenn der Steuerpflichtige sein steuerliches Verhalten der eingeholten Auskunft des Finanzamtes entsprechend einrichtete und dann gerade das der Auskunft des Finanzamtes entsprechende steuerliche Verhalten zu einer Steuernachforderung führen soll.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150037.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011
Dokumentnummer
JWR_1992150037_19930524X04