Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1993

Geschäftszahl

92/15/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0028 E 25. Juni 1985 VwSlg 6015 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Anfrage und Auskunftserteilung gemäß Paragraph 90, EStG 1972 können auch mündlich erfolgen. Die Auskünfte des Finanzamtes sind zwar keine (bindenden) Bescheide, es kann jedoch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bewirken, wenn der Steuerpflichtige sein steuerliches Verhalten der eingeholten Auskunft des Finanzamtes entsprechend einrichtete und dann gerade das der Auskunft des Finanzamtes entsprechende steuerliche Verhalten zu einer Steuernachforderung führen soll.