Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine "Reise" nach § 4 Abs 5 EStG 1972 dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend die Fortbewegung über größere Entfernungen zu Fuß oder mit Beförderungsmitteln über den örtlichen Nahbereich des Betriebes hinaus. Die Auffassung, dieser "Nahbereich" umfasse, von der Betriebsstätte gerechnet, einen Umkreis von - tatsächlich zurückgelegten und nicht nach einer Luftlinie errechneten - 20 bis 25 km, ist nicht gesetzwidrig (Hinweis aufNach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine "Reise" nach Paragraph 4, Absatz 5, EStG 1972 dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend die Fortbewegung über größere Entfernungen zu Fuß oder mit Beförderungsmitteln über den örtlichen Nahbereich des Betriebes hinaus. Die Auffassung, dieser "Nahbereich" umfasse, von der Betriebsstätte gerechnet, einen Umkreis von - tatsächlich zurückgelegten und nicht nach einer Luftlinie errechneten - 20 bis 25 km, ist nicht gesetzwidrig (Hinweis auf
E 29.6.1982, 82/14/0155; 12.4.83, 82/14/0227; 14.2.1979, 2463/78).