Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/13/0272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/13/0272

Entscheidungsdatum

12.01.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine hinreichende Begründung eines Bescheides liegt vor, wenn die Behörde sich darauf beschränkt, anstatt einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf einzelnes "Aktenmaterial" hinzuweisen und sie sich lediglich mit einzelnen Gesichtspunkten des Berufungsvorbringens auseinandersetzt, ohne klar zu erkennen zu geben, welchen Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130272.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1992130272_19940112X02

Rechtssatz für 92/13/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/13/0140

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/12 92/13/0272 2

Stammrechtssatz

Keine hinreichende Begründung eines Bescheides liegt vor, wenn die Behörde sich darauf beschränkt, anstatt einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf einzelnes "Aktenmaterial" hinzuweisen und sie sich lediglich mit einzelnen Gesichtspunkten des Berufungsvorbringens auseinandersetzt, ohne klar zu erkennen zu geben, welchen Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130140.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1992130140_19940727X03