Keine hinreichende Begründung eines Bescheides liegt vor, wenn die Behörde sich darauf beschränkt, anstatt einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf einzelnes "Aktenmaterial" hinzuweisen und sie sich lediglich mit einzelnen Gesichtspunkten des Berufungsvorbringens auseinandersetzt, ohne klar zu erkennen zu geben, welchen Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat.