Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/13/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/13/0140

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Maßgeblich für die Wiederaufnahme ist allein der Umstand, ob nach Abschluß des Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind; ob die AbgBeh mehr oder minder weitreichende Erhebungen im abgeschlossenen Verfahren durchgeführt hat bzw ob sie sich mit einer unzureichenden Vorhaltsbeantwortung zufriedengegeben hat, ist für die Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, deswegen nicht wesentlich, weil selbst ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 728).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130140.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1992130140_19940727X01

Rechtssatz für 94/15/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/15/0155

Entscheidungsdatum

18.12.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/27 92/13/0140 1

Stammrechtssatz

Maßgeblich für die Wiederaufnahme ist allein der Umstand, ob nach Abschluß des Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind; ob die AbgBeh mehr oder minder weitreichende Erhebungen im abgeschlossenen Verfahren durchgeführt hat bzw ob sie sich mit einer unzureichenden Vorhaltsbeantwortung zufriedengegeben hat, ist für die Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, deswegen nicht wesentlich, weil selbst ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 728).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150155.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994150155_19961218X01

Rechtssatz für 93/14/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/14/0180

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/27 92/13/0140 1

Stammrechtssatz

Maßgeblich für die Wiederaufnahme ist allein der Umstand, ob nach Abschluß des Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind; ob die AbgBeh mehr oder minder weitreichende Erhebungen im abgeschlossenen Verfahren durchgeführt hat bzw ob sie sich mit einer unzureichenden Vorhaltsbeantwortung zufriedengegeben hat, ist für die Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, deswegen nicht wesentlich, weil selbst ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 728).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140180.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993140180_19971125X02

Rechtssatz für 97/15/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/15/0207

Entscheidungsdatum

27.04.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0140 E 27. Juli 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Maßgeblich für die Wiederaufnahme ist allein der Umstand, ob nach Abschluß des Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind; ob die AbgBeh mehr oder minder weitreichende Erhebungen im abgeschlossenen Verfahren durchgeführt hat bzw ob sie sich mit einer unzureichenden Vorhaltsbeantwortung zufriedengegeben hat, ist für die Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, deswegen nicht wesentlich, weil selbst ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 728).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150207.X02

Im RIS seit

19.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1997150207_20000427X02

Rechtssatz für 95/14/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/14/0094

Entscheidungsdatum

26.07.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0140 E 27. Juli 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Maßgeblich für die Wiederaufnahme ist allein der Umstand, ob nach Abschluß des Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind; ob die AbgBeh mehr oder minder weitreichende Erhebungen im abgeschlossenen Verfahren durchgeführt hat bzw ob sie sich mit einer unzureichenden Vorhaltsbeantwortung zufriedengegeben hat, ist für die Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, deswegen nicht wesentlich, weil selbst ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 728).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140094.X04

Im RIS seit

28.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1995140094_20000726X04