Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2000

Geschäftszahl

97/15/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0140 E 27. Juli 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Maßgeblich für die Wiederaufnahme ist allein der Umstand, ob nach Abschluß des Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind; ob die AbgBeh mehr oder minder weitreichende Erhebungen im abgeschlossenen Verfahren durchgeführt hat bzw ob sie sich mit einer unzureichenden Vorhaltsbeantwortung zufriedengegeben hat, ist für die Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, deswegen nicht wesentlich, weil selbst ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 728).