Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
97/12/0026
Entscheidungsdatum
26.02.1997
Index
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
DGO Graz 1957 §31;
DGO Graz 1957 §31a Abs1;
GehG 1956 §15 Abs6;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/12/0027 E 26. Februar 1997
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2660/79 E 2. Juni 1980 VwSlg 10153 A/1980 RS 1
(hier: Heranziehung der Rechtsprechung zu § 15 GehG im Hinblick
auf die Rezeption des Bundesdienstrechtes und mangels abweichender
Sonderregelungen).
Stammrechtssatz
Das Gesetz räumt dem Beamten ein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren nicht ein. Er hat auch keinen Anspruch darauf, daß eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Es muß der Dienstbehörde vielmehr unbenommen bleiben von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen. Sie ist für den Fall eines dadurch erzielbaren Ersparnisses im Hinblick auf die in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Währung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gewerbsmäßigkeit der Verwaltung dazu verpflichtet. Vollends gilt dies aber dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die betreffenden pauschalierten Nebengebühren nicht mehr vorliegen. (Hinweis auf E vom 31.3.1977, 0496/77)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120026.X01
Im RIS seit
16.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1997120026_19970226X01