Verwaltungsgerichtshof
20.12.1995
95/12/0237
GRS wie 2660/79 E 2. Juni 1980 VwSlg 10153 A/1980 RS 1
Das Gesetz räumt dem Beamten ein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren nicht ein. Er hat auch keinen Anspruch darauf, daß eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Es muß der Dienstbehörde vielmehr unbenommen bleiben von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen. Sie ist für den Fall eines dadurch erzielbaren Ersparnisses im Hinblick auf die in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Währung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gewerbsmäßigkeit der Verwaltung dazu verpflichtet. Vollends gilt dies aber dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die betreffenden pauschalierten Nebengebühren nicht mehr vorliegen. (Hinweis auf E vom 31.3.1977, 0496/77)
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/12/0238 E 20. Dezember 1995
95/12/0239 E 20. Dezember 1995
95/12/0240 E 20. Dezember 1995
95/12/0244 E 24. Jänner 1996
95/12/0242 E 20. Dezember 1995
95/12/0243 E 20. Dezember 1995
95/12/0241 E 20. Dezember 1995