Die zur (Fortlaufshemmung) Hemmung der Verfolgungsverjährung führende "Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens" iSd § 99 Abs 2 Krnt DienstrechtsG beginnt mit der ersten strafgerichtlichen Maßnahme, die dazu bestimmt ist, den gegen einen Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen. Hiezu zählen schon gerichtliche Vorerhebungen, nicht aber zB sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder die bloße Anhängigkeit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (zu letzterem vgl aber nunmehr § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG idF 1992/89; Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0095, E 31.5.1990, 86/09/0200 und E 18.10.1990, 90/09/0121).Die zur (Fortlaufshemmung) Hemmung der Verfolgungsverjährung führende "Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens" iSd Paragraph 99, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG beginnt mit der ersten strafgerichtlichen Maßnahme, die dazu bestimmt ist, den gegen einen Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen. Hiezu zählen schon gerichtliche Vorerhebungen, nicht aber zB sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder die bloße Anhängigkeit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (zu letzterem vergleiche aber nunmehr Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG in der Fassung 1992/89; Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0095, E 31.5.1990, 86/09/0200 und E 18.10.1990, 90/09/0121).