Bestätigt die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich, so ist die neuerliche Anführung der angewendeten Strafbestimmung (hier § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF 1988/231) entbehrlich.Bestätigt die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich, so ist die neuerliche Anführung der angewendeten Strafbestimmung (hier Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung 1988/231) entbehrlich.