Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0161

Rechtssatz

Bestätigt die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich, so ist die neuerliche Anführung der angewendeten Strafbestimmung (hier Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung 1988/231) entbehrlich.