Verwaltungsgerichtshof
25.09.1992
92/09/0161
Bestätigt die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich, so ist die neuerliche Anführung der angewendeten Strafbestimmung (hier Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung 1988/231) entbehrlich.